Mit der Einführung der neuen Pflegegrade 1 – 5 wurden die bisherigen Pflegestufen 1 – 3 und die umgangssprachlich bezeichnete „Pflegestufe 0“ für Demenzkranke ersetzt. Dies bedeutete eine wichtige Reform für die Pflegeversorgung und eine Gleichstellung von körperlich und geistig bedingt Pflegebedürftigen. Mit dem Pflegegrad 1 beginnt die Neubewertung der Pflegebedürftigkeit. Der Pflegegrad 1 wird vergeben für Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Diese Einstufung entspricht leichteren Fälle der bisherigen Pflegestufe 0. Dies betrifft Personen mit keiner, bzw. einer sehr geringen Einschränkung der Alltagskompetenz. Mäßige, rein motorische Einschränkungen, aufgrund von Gelenk- oder Wirbelsäulenerkrankungen, oder eine geringfügige Restlähmung nach einem Schlaganfall können die Ursache dafür sein. Die Eingruppierung in den Pflegegrad 1 erhalten auch Menschen mit Problemen beim Gehen oder Stehen.
Motorische Beeinträchtigungen begründen beispielsweise Hilfsbedarf bei der Körperhygiene oder dem Ankleiden der unteren Extremitäten. Eine Einstufung in Pflegegrad 1 gibt es auch bei einer nötigen Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein Toilettengang kann dabei selbständig erfolgen oder bedarf einer geringen Hilfe. Menschen mit dem Pflegegrad 1 benötigen keine pflegerische Hilfe bzw. keine Präsenz von Hilfspersonen. Betroffene Personen können selbständig telefonisch Hilfe anfordern und sind fähig, sich selbst zu helfen. Es besteht kein oder nur sehr geringer Unterstützungsbedarf beim Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen. Auch ein nächtlicher Hilfsbedarf besteht nicht.
Für Menschen mit dem Pflegegrad 1 ist eine minimale psychosoziale Unterstützung nötig. Diese liegt zum Beispiel bei der Erledigung von behördlichen oder finanziellen Angelegenheiten außer Haus.
Die nötige Hilfe für Betroffene des Pflegegrades 1 wird durch Freunde, Bekannte oder Familienangehörige erbracht. Sachleistungen durch Pflegedienste gehören zu den Ausnahmefällen.
Mit dem Punktesystem NBA zur Einstufung in die Pflegegrade müssen für den Pflegegrad 1 zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erreicht werden. Dies wird definiert mit einer „geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit“.
Die Leistungen für die neuen Pflegegrade sind abhängig von der Art der Pflege. Weitgehend selbständige, geringfügig Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 erhalten bei häuslicher Pflege eine monatliche Kostenerstattung für die Betreuung von 125 Euro. Für Pflegesachleistungen werden keine Kosten erstattet. Als Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen werden Pflegehilfsmittel und Leistungen für altersgerechte Wohnraumgestaltung, sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche mit maximal 4.000 Euro pro Jahr bezuschusst. Eine monatliche Pflegesachleistung in Form eines häuslichen Pflegedienstes oder einer ambulanten Versorgung ist für den Pflegegrad 1 nicht vorgesehen. Ebenso gibt es keine Leistungen bei einer teilstationären Pflege.
Bei vollstationärer Pflege in Heimen erhalten Betroffene mit dem Pflegegrad 1 eine monatliche Kostenerstattung von nur 125 Euro. Weitestgehend selbständig lebende Menschen mit geringem Pflegebedarf werden vom Gesetzgeber dadurch motiviert, einen Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim zu vermeiden und die Leistung ambulanter Pflege zu nutzen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird weiterhin das Prinzip „ambulant vor stationär“ verfolgt. Mit der Einführung des Pflegegrades 1 beginnt die Unterstützung durch die Pflegekasse früher, da die bisherige Pflegestufe 0 gemeinsam mit der Pflegestufe 1 zum Pflegegrad 2 wird. Dies bedeutet eine – wenn auch geringe – finanzielle Unterstützung für eine geringere Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
Hier finden Sie Informationen zu den weiteren Pflegegraden: Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5
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