Der Pflegegrad 1 wird vergeben für Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Diese Einstufung entspricht voraussichtlich den leichteren Fälle der bisherigen Pflegestufe 0.
Mit der Pflegereform werden die bisherige „Pflegestufe 0“ und die Pflegestufe 1 zum Pflegegrad 2. Dieser Pflegegrad gilt für Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz. Zur ersten Gruppe...
Der neue Pflegegrad 3 gilt für Personen mit und ohne Einschränkungen der Alltagskompetenz. Grundsätzlich betrifft diese Pflegestufe überwiegend – zu etwa 75 Prozent – Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also...
Pflegegrad 4 gilt für Betroffene mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz. Davon betrifft er aber zu ca. zwei Drittel Personen mit kognitiven Einschränkungen, also Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
Pflegegrad 5 wurde für Pflegebedürftige erstellt, die umgangssprachlich als Härtefälle bezeichnet werden. Sie leiden unter einer starken Einschränkung der Alltagskompetenz und sind zugleich hochgradig körperlich beeinträchtigt.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz PSG II gab es seit 01. Januar 2016 die größte Pflegereform aller Zeiten. Ab 2017 wird das neue Begutachtungsverfahren NBA eingeführt. Die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad findet statt. Die umgangssprachliche „Pflegestufe 0“ und die offiziellen Pflegestufen 1, 2 und 3 werden zu den neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5. Mit dieser Reform wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert.
Lange Zeit wurden vor allem demenzkranke Menschen durch die Pflegeversicherung benachteiligt. Soweit diese körperlich noch gesund waren, erhielten sie vor 2012 praktisch keine Unterstützung. Danach waren es trotz der oft großen benötigten Betreuungsmaßnahmen unverhältnismäßig geringe Leistungen. Grund hierfür war, dass die Unterstützung durch die Pflegeversicherung nach den körperlichen Einschränkungen und Erkrankungen zugeordnet wurde. Die Pflegestufen 1, 2 und 3 wurden bei der Hilfe für Körperpflege, Ernährung und Bewegung entsprechend genehmigt. Mit der umgangssprachlich bezeichneten „Pflegestufe 0“ wurde später eine Leistungsstufe geschaffen für Menschen mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“. Damit wurde die Betreuung von demenzkranken, psychisch kranken und geistig behinderten Menschen nun auch finanziell unterstützt.
Diese pflegebedürftigen Menschen werden mit der Reform des Pflegestärkungsgesetzes und der Ablösung der Pflegestufen in die Bewertung für die neuen Pflegegrade integriert und somit gleichberechtigt bewertet.
Mit der Umstellung auf die Pflegegrade wird auch das neue Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) eingeführt. Durch Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder alternativer Prüforganisationen werden ab 2017 alle neuen Antragsteller anhand eines Fragenkatalogs persönlich überprüft. Der dabei definierte Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit entscheidet dann über die Einstufung in den passenden Pflegegrad durch die zuständige Pflegekasse. Ein Punktesystem des neuen Begutachtungsinstrumentes NBA bestimmt den Pflegegrad des Antragstellers. Je höher die Punktezahl dabei ist, desto niedriger wird die Selbständigkeit eingestuft. Der daraus ermittelte Pflegegrad bestimmt die Leistungen, die durch die Pflegekasse genehmigt werden.
Einzig die Pflegebedürftigen mit besonderen Bedarfskonstellationen, die bisherigen „Härtefälle“ der Pflegestufe 3, können auch bei einer Punktezahl unter 90 den Pflegegrad 5 erhalten. Sie werden definiert als Personen mit „spezifischem, außergewöhnlich hohem Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“.
Das neue Prüfverfahren wird angewandt für alle Anträge, die ab 2017 gestellt werden. Durch Gutachter des MDK oder anderer Dienste wird der Grad der Selbständigkeit ermittelt. Entsprechend wird der zuständigen Pflegekasse ein Pflegegrad empfohlen. Allein die Pflegekasse des Antragstellers entscheidet letztendlich über die Genehmigung und Zuordnung des Pflegegrades. Dies entscheidet über die damit verbundenen Leistungen. Menschen, die bereits 2016 eine anerkannte Pflegestufe hatten, oder aufgrund einer anerkannten eingeschränkten Alltagskompetenz („Pflegestufe 0“) Leistungen erhielten, werden nach der Einführung der Pflegegrade 2017 nicht mehr neu begutachtet. Hier werden die bisherigen Pflegestufen entsprechend untenstehender Tabelle in die neuen Pflegegrade umgewandelt.
Bisherige Pflegestufe:
Pflegestufe „0“
Pflegestufe 1
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 2
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 3
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 3 mit Härtefall
Neuer Pflegegrad:
Pflegegrad 2
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegegrad 5
Mit der Reform des Prüfverfahrens und der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II ist eine leistungsspezifische Gleichstellung von körperlich erkrankten und demenzkranken Pflegebedürftigen geschaffen worden. Mit der Umstellung von Pflegstufen auf Pflegegrade werden Demenzkranke besser bewertet und haben zukünftig Anspruch auf die gleichen Leistungen wie körperlich Pflegebedürftige.
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