Wenn wir unseren Alltag nicht mehr selbständig bewältigen können, sind wir auf Hilfe angewiesen. Wir benötigen Betreuung von Angehörigen oder Freunden und professionellen Pflegediensten. Nicht jeder Pflegebedürftige benötigt im selben Umfang Pflege und Betreuung. Um die Leistungen der Pflegeversicherungen besser zu bewerten, hat der Gesetzgeber drei Pflegestufen kreiert. Die Pflegestufen und die damit einhergehenden Pflegestufen Leistungen werden durch klar definierte Pflegestufen Kriterien bestimmt. Beginnen wir mit den Voraussetzungen zur Pflegestufe 1.
Zur Gewährleistung der Pflegestufen 1 Leistungen muss die sogenannte erhebliche Pflegebedürftigkeit bescheinigt werden. Die Bewertung dieser Pflegebedürftigkeit findet in zeitlicher Form statt. Daraus ergeben sich die Voraussetzungen zur Pflegestufe 1. Zu diesen Pflegestufen Kriterien gehört die Beanspruchung von mindestens einmal täglicher Hilfe bei mindestens zwei Tätigkeiten der Grundpflege. Die Grundpflege als eine von mehreren Pflegestufe Kriterien beinhaltet die Körperpflege, sowie die Ernährung oder die Mobilität.
Eine weitere Pflegestufe 1 Voraussetzung ist die Unterstützung im Haushalt. Mindestens zweimal pro Woche wird Hilfe für die hauswirtschaftliche Versorgung benötigt und vom Pflegenden gegeben. Der wöchentliche Zeitaufwand, der die Pflegestufen 1 Leistungen ermöglicht, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen. Diese zeitlich genau definierte Einstufung gehört zu den Pflegestufen Kriterien. Sie ermöglichen die Pflegestufen 1 Leistungen.
Nach Beantragung und Bewilligung der Pflegestufe 1 gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Pflegestufen 1 Leistungen zu verwenden. Die Pflegekasse unterstützt die Finanzierung von ambulanten Pflegediensten mit sogenannten Sachleistungen. Diese werden gegen Nachweis bezahlt. Dann erhält der Pflegedienst oder die Pflegeeinrichtung das Pflegestufen Geld direkt. Eine ehrenamtliche Pflegekraft, meist Angehöriger oder Freund des Pflegebedürftigen, erhält für seine Versorgung des Betroffenen, dass Pflegestufe 1 Pflegegeld direkt ausbezahlt.
Oft wird der Anspruch von Pflegestufen Geld durch externe Hilfe nicht vollständig benötigt. Dann ist eine Kombination von Sachleistung und Pflegegeld selbstverständlich möglich. Nicht verwendetes Pflegestufen Geld durch professionelle Hilfe wird als Pflegegeld für die Pflegestufen Leistungen des privaten Betreuers ausgezahlt.
Folgende Pflegestufen 1 Leistungen stehen Ihnen in Form von Sachleistungsbeiträgen und/oder Pflegestufe 1 Pflegegeld ab 2015 zu:
Die Sachleistungen bei häuslicher Pflege (Unterstützung durch ambulanten Pflegedienst) betragen bis zu 468 Euro. Mit Demenz wird diese Pflegestufen 1 Leistung ab 2015 auf bis zu 689 Euro erhöht. Das Pflegegeld beträgt 244 Euro für die private Betreuung, die vollstationäre Pflege wird mit 1064 Euro bezuschusst.
Nach formloser Beantragung der Pflegestufe 1 bei der zuständigen Pflegeversicherung werden die Voraussetzungen zur Pflegestufe 1 vom MDK geprüft. Bei einem vereinbarten Begutachtungstermin werden die Pflegestufen Kriterien mit der Ist-Situation verglichen. Ein sogenanntes Pflegetagebuch, dass Sie im Vorfeld bis zu zwei Wochen führen, unterstützt den MDK bei der Einschätzung der Pflegestufe 1 Voraussetzungen. Die Pflegekasse entscheidet mit den vom MDK eingereichten Daten über die Bewilligung der Pflegestufen.
Die Freude über die Unterstützung durch die Pflegestufe 1 Leistungen mag zu Beginn groß sein. Meist bleibt die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nicht gleich. Bleiben Sie wachsam, ob und wann der Aufwand für die Betreuung größer wird. Schnell sind die Voraussetzungen zur Pflegestufe 2 erreicht. Dann gilt es, umgehend zu reagieren.
Hier finden Sie Informationen zu den weiteren Pflegestufen: Pflegestufe 0, Pflegestufe 2, Pflegestufe 3
+++ Betreuungskräfte ab sofort +++
Kostenlose und unverbindliche Beratung unter