Die angegebenen Preisbeispiele sind von Ihren individuellen Anforderungen und Wünschen abhängig. Bitte berücksichtigen Sie nachfolgende Zusatzkosten in Ihrer Kalkulation:
Ca. alle 2 Monate Reisekosten in Höhe von ca. 250,- €
Falls Sie eine Pflegekraft über Weihnachten/Neujahr wünschen: doppelter Tagessatz an den Feiertagen
Falls Sie eine Pflegekraft über Ostern wünschen: doppelter Tagessatz an den Feiertagen
Sie bezahlen keine zusätzlichen Provisionen oder anderweitige Gebühren!
Pflegeart und Pflegeumfang der 24 Stunden Pflege
Krankheitsbild der betreuten Person
Pflegegrad der betreuten Person
Ist eine Betreuung auch in der Nacht gewünscht
Anzahl der zu betreuenden Personen
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen
Gewünschte Sprachkenntnisse der Pflegekraft
Qualifikation und Erfahrung der Pflegekraft
Benötigt die Pflegekraft einen Führerschein
Von der Pflegekasse kann Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die häusliche Pflege übernehmen (z.B. auch durch die Unterstützung einer polnischen Pflegekraft).
Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden (z.B. Grundpflege durch eine polnische Pflegekraft und Behandlungspflege über einen ambulanten Pflegedienst). Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher und Hauptwohnsitz in Bayern erhalten zusätzlich 1.000,- € pro Jahr s.g. Landespflegegeld.
Seit Januar 2022 gelten folgende monatliche Leistungssätze:
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
2x/Jahr Beratungsbesuch
332 €
573 €
765 €
947 €
-
761 €
1432 €
1778 €
2200 €
Macht die betreuende Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr (bis zu 1.612,- €), die sogenannte Verhinderungspflege.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit 50 % des für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehenden Budget für die Verhinderungpflege zu verwenden. Mit dieser Kombination ergibt sich ein Maximalbetrag von 2.499 Euro pro Kalenderjahr. Erfahren Sie mehr über die neusten Regelungen zur Verhinderungspflege!
Notwendige Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Die Pauschale für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel beträgt aktuell 40,- € pro Monat.
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- € / Monat ist ein Zuschuss der sozialen Pflegeversicherung. Damit werden zusätzliche Leistungen für die Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen, z.B. um eine Betreuungskraft in ihrer Pause oder in der Freizeit zu entlasten bzw. in diesen Zeiten die Fortführung der Pflege zu gewährleisten. Der Dienstleister muss von der Pflegekasse zertifiziert sein. Nachträgliche Kostenerstattung für nicht zertifizierte Anbieter ist möglich, unterliegt aber der Entscheidung der Pflegekassen, ein Anspruch besteht hier nicht.
Wer mehr Geld braucht als die regulären 125,- €, kann ab dem Pflegegrad 2 einen Teil der Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag umschichten. Maximal 40% des Höchstbetrags der Sachleistung lassen sich dann als Entlastungsbetrag verwenden.
Die von uns vermittelten Dienstleistungen zu häuslichen Pflege können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Sie können somit bis zu 4.000,- € pro Jahr steuerlich absetzen.
Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige bis zu 4.000,- € als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen.
+++ Betreuungskräfte ab sofort +++
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