Kurzzeitpflege

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Wissenswertes zum Thema Kurzzeitpflege

Wer die Pflege eines Angehörigen übernimmt, trägt große Verantwortung. Dieser psychischen und körperlichen Belastung ausgesetzt zu sein, benötigt geplante Freiräume wie zum Beispiel Urlaubszeiten oder gar Reha-Maßnahmen. Doch auch ungeplante Unterbrechungen, zum Beispiel durch Krankheiten des Pflegenden, benötigen eine Lösung. Für diese Art der Entlastung gibt es die Kurzzeitpflege.

Wie wird die Kurzzeitpflege definiert?

Kann die Pflege zu Hause nicht mehr gewährleistet werden, so ist die vollstationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung möglich. Diese Kurzzeitpflege erhalten pflegebedürftige Menschen mit einer Pflegestufe. Die Kurzzeitpflege ist auf einen Zeitraum von 28 Tagen pro Jahr beschränkt. Die Gründe für die vollstationäre Kurzzeitpflege können hierbei vielfältig sein.

Kurzzeitpflege

Wann macht die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege Sinn?

Gründe für die Kurzzeitpflege gibt es unzählige. Oft ist es für den Pflegenden einfach der Bedarf einer Erholungsphase durch die große Belastung der häuslichen Angehörigen-Pflege. Hier nutzt der Pflegende den Anspruch auf Kurzzeitpflege, um selbst einmal durchzuatmen.

Aber es gibt noch andere Gründe:

  • Neben oben genannter Erholungsphase in Form eines Urlaubs kann auch eine Krankheit oder ein Reha-Aufenthalt des Pflegenden die Ursache sein.
  • Die unvorhergesehene körperliche oder psychische Überforderung macht eine Kurzzeitpflege als Auszeit nötig.
  • Die vorübergehende fachliche Betreuung aufgrund einer kurzzeitig verstärkten Pflegebedürftigkeit ist auch ein möglicher Grund.
  • Die plötzlich eintretende Pflegebedürftigkeit macht noch einen behindertengerechten Umbau für die Pflege zu Hause nötig. Hier ist die Kurzzeitpflege eine praktische Zwischenlösung zur Organisation der Voraussetzungen einer häuslichen Pflege.
  • Die Kurzzeitpflege ist ebenso zur Planung eines langfristigen Umzugs in ein Pflegeheim verwendbar.
  • Auch ein Krankenhausaufenthalt des Pflegenden kann für begrenzte Zeit eine nachfolgende fachliche Pflege nötig machen.
  • Auch für alleinlebende Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht sofort selbständig und ohne Hilfe leben können, macht die Kurzzeitpflege Sinn.

 

Wann besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Für den Anspruch auf die Kurzzeitpflege muss eine Pflegestufe vorliegen. Seit 2015 genügt die Pflegestufe 0 mit Demenz.

Wer kann einen Antrag auf Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege stellen?

Den Antrag für die Kurzzeitpflege stellt der Pflegebedürftige selbst bzw. der Vertretungsberechtigte des Patienten. Ausgefüllt wird der Antrag bei Bedarf jedoch auch:

  • Vom Sozialdienst eines Krankenhauses oder einer Reha-Einrichtung
  • Vom Sozialdienst eines Pflegedienstes oder eines Pflegeheims
  • Von der Pflegeversicherung

Ideal ist es, den Antrag bereits vor Beginn der Kurzzeitpflege einzureichen. Oft ist die Kurzzeitpflege aufgrund einer unvorhersehbaren Situation jedoch sehr kurzfristig nötig. Hier kann der Bedarf auch durch den Sozialdienst, den Pflegedienst oder der zuständigen Pflegeperson belegt werden.

Wo ist ein Antrag auf Kurzzeitpflege erhältlich?

Sie erhalten den Antrag grundsätzlich immer bei der zuständigen Pflegekasse. Die meisten Krankenversicherungen bieten den Antrag auch als Download-Formular zur einfachen Bearbeitung am PC. Auch Krankenhäuser, Pflegeheime und Sozialdienste können Ihnen meistens mit dem Antragsformular dienen.

Kurzzeitpflege

Worin bestehen die Leistungen der Kurzzeitpflege?

Die stationären Pflegedienste bieten mit der Kurzzeitpflege folgende Leistungen:

  • Unterkunft und Verpflegung des Pflegebedürftigen
  • Inanspruchnahme der Mitarbeiter des Sozialdienstes
  • Inanspruchnahme der hausinternen Beschäftigungsprogramme (z.B. Gesundheitsschulungen, Gymnastik, Mobilisierung, Spaziergänge)
  • Grund- und Behandlungspflege (Körperreinigung, Unterstützung beim Be- und Entkleiden, Blutzucker-/Blutdruckkontrolle, Geh-Übungen, Wunden-Kontrolle, Verband-Wechsel)
  • Vom Arzt verordnete pflegerische und medizinische Leistungen
  • Inanspruchnahme sonstiger – abhängig von der Pflegeinrichtung – verfügbaren Leistungen

 

Von welcher Pflege-Einrichtung darf die Kurzzeitpflege angeboten werden?

Für das Angebot ist grundsätzlich eine Zulassung nötig.

Ausnahme ist das Angebot in einer stationären Reha-Einrichtung. Hier kann die Kurzzeitpflege unter bestimmten Umständen ohne Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist hierbei jedoch die Anwesenheit des Pflegenden direkt oder in der Nähe aufgrund seines Reha-Aufenthalts. Somit ist der Pflegebedürftige anwesend, während der Angehörige zeitgleich an den Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch die patientengerechte Barrierefreiheit des Zimmers für den Pflegebedürftigen.

Was gibt es bei der Suche nach einem Platz zu beachten?

Die qualifizierten Pflegeeinrichtungen besitzen nur begrenzte Plätze für die Kurzzeitpflege. Und hier gilt dasselbe wie für ein Hotelzimmer: Suchen Sie rechtzeitig den nötigen Platz – vor allem dann, wenn Sie die Hilfe während der Ferienzeit benötigen!

Wie hoch ist der jährliche Anspruch auf die Kurzzeitpflege?

Für den Anspruch stehen pro Jahr 28 Tage (4 Wochen) zur Verfügung. Dieser Zeitraum betrifft jedoch allein die Kurzzeitpflege. Der Zeitrahmen der sogenannten Verhinderungspflege bleibt davon unberührt. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander innerhalb eines Jahres.

Wie hoch sind die Kosten einer Kurzzeitpflege?

Der feste Kostenzuschuss der Pflegeversicherung bezieht sich allein auf die eigentliche Pflege. Der Pflegebedürftige hat daher die Kosten für Kost und Logis sowie die Investkosten allein zu tragen.

Die Tagessätze der Pflegeheime unterscheiden sich zum Teil stark! Daher ist es ratsam, diese Preise bei der Auswahl der Pflegeeinrichtung mit zu berücksichtigen.

Welchen Kostenzuschuss erhalten Sie für die Kurzzeitpflege?

Mit dem Jahreswechsel hat sich die Unterstützung durch die Pflegeversicherung vor allem bei der Pflegestufe 0 stark geändert. Seit Beginn 2015 erhalten Sie von der Pflegekasse folgenden Zuschuss:

Pflegestufe Leistungen 2014 Leistungen 2015
0 mit Demenz 0 €uro 1.612 €uro
I, II, III 1.550 €uro 1.612 €uro

 

Sie können die Zusatzkosten der Kurzzeitpflege selbst nicht bezahlen?

Der private Teil der Kosten muss auch bezahlt werden. Wenn hierzu die finanziellen Mittel – sowohl beim Pflegebedürftigen als auch beim Pflegenden – fehlen, ist unter Umständen das Sozialamt der Ansprechpartner. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung und die eventuellen Pflichten weiterer unterhaltspflichtiger Familienmitglieder errechnet das Sozialamt fallbezogen selbst.

In welcher Form unterscheiden sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Der jährliche Anspruch gilt – unabhängig voneinander – sowohl für die Verhinderungspflege als auch für die Kurzzeitpflege. Hierbei gibt es jedoch andere Voraussetzungen.

  • Der Anspruch auf Kurzzeitpflege gilt mit Eintreten einer Pflegestufe. Somit gilt keine Mindestfrist.
  • Für den ersten Anspruch auf Verhinderungspflege muss der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate im häuslichen Umfeld durch eine Pflegeperson betreut worden sein. Diese Pflegezeit wird „Vorauspflege“ genannt.
  • Während die Kurzzeitpflege in der Regel stationär erfolgt, geschieht die Verhinderungspflege ambulant.

Die Information zur Verhinderungspflege erklärt Ihnen sowohl Grund und Sinn dieser Pflegeform als auch die Voraussetzungen.

Gibt es einen Vertrag mit dem Pflegeheim?

Wie bei jeder Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung ist auch hier ein Vertrag abzuschließen. Auch für diesen Vertrag gilt: Grundsätzlich genau durchlesen!

Können die eigenen Kosten für die Kurzzeitpflege steuerlich geltend gemacht werden?

Sprechen Sie alle durch die Pflege angefallenen Kosten mit Ihrem Steuerberater durch. So kann genau geprüft werden, welche Kosten – etwa als außergewöhnliche Belastung – für den Abzug in Frage kommen.

 

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