
02 Aug. Die neuesten Regelungen zur Verhinderungspflege
Die neuesten Regelungen zur Verhinderungspflege
Die private Pflege eines Angehörigen bedeutet viel Verantwortung und Zeitaufwand. Niemand ist in der Lage, 24 Stunden und 365 Tage im Jahr für die Versorgung des Patienten anwesend zu sein. Eigene Termine – vom schnellen Einkauf bis zum Entspannungsurlaub – müssen für den Pflegenden möglich sein. Für diese Zeit hat der Verantwortliche die Möglichkeit, die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch erfüllt werden?
Die Verhinderungspflege und deren Inanspruchnahme können viele verschiedene Gründe haben. Sie kann beantragt werden, wenn Sie selbst einen Krankenhausaufenthalt oder eine Reha-Maßnahme vor sich haben. Auch für die Abwesenheit während des Urlaubs ist die sie gedacht. Sie können die Verhinderungspflege auch für Ihren Kinobesuch, die Sportveranstaltung und den Ausflug an den See einplanen. Für die Inanspruchnahme muss es grundsätzlich jedoch keinen Grund auf Seiten des pflegenden Angehörigen geben. Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie setzt eine anerkannte Pflegestufe voraus. Diese beginnt bei Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
- Sie kann nur beansprucht werden, wenn der Patient bereits mindestens 6 Monate durch eine private Pflegeperson betreut wurde. Der Zeitpunkt der Genehmigung einer Pflegestufe wird hier als Beginn der Pflegezeit bewertet. Diese Wartezeit entfällt bei einer weiteren Beanspruchung der Verhinderungspflege.
- Die Beantragung ist nicht möglich, wenn der Pflegende nicht privat, sondern ausschließlich über einen Pflegedienst betreut wird.
Welche finanziellen Leistungen bietet die Verhinderungspflege?
- Seit 2015 werden bei einem Anspruch auf Verhinderungspflege 1.612 Euro erstattet. Die Höhe der Pflegestufe spielt dabei keine Rolle.
- Die Kostenerstattung beschränkt sich auf den Betrag des Pflegegeldes, wenn die Verhinderungspflege durch Verwandte (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) durchgeführt wird. Gleiches gilt für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Patienten leben.
- Wird sie durch professionelle Pflegedienste oder andere Personen durchgeführt, gelten die 1.612 Euro zur Kostenerstattung.
- Zur Abrechnung müssen sämtliche Belege an die Pflegeversicherung weitergereicht werden
- Wurde im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, so kann zur Verhinderungspflege 50 % der Kurzzeitpflege mit angerechnet werden. Mit dieser Kombination ergibt sich ein Betrag von 2.418 Euro.
Welche Kosten werden erstattet?
Sie muss nicht durch stationäre Pflegeeinrichtungen oder ambulante Pflegedienste ausgeführt werden. Auch Freunde, Nachbarn oder andere Personen sind als Betreuende denkbar. Somit können grundsätzlich folgende Kosten erstattet werden:
- Der finanzielle Aufwand für die stationäre Pflegeeinrichtung
- Der finanzielle Aufwand für ambulante Pflegedienste
- Der mögliche Verdienstausfall von pflegenden Privatpersonen
- Anfallende Fahrtkosten von Privatpersonen
Gibt es eine zeitliche Begrenzung?
Seit Januar 2015 kann die Verhinderungspflege maximal 42 Tage (6 Wochen) beansprucht werden. Seitdem ist sie auch mit der Kurzzeitpflege kombinierbar.
Ist eine zeitliche Aufteilung möglich?
Die 42 Tage für die Verhinderungspflege können komplett beansprucht oder nach Bedarf aufgeteilt werden. Die Aufteilung kann in Stunden, Tagen oder Wochen geschehen.
Von wem kann sie ausgeführt werden?
Die Verhinderungspflege wird meist von ambulanten Pflegediensten übernommen. Für eine längere Verhinderung des Pflegenden ist sie auch von einer anerkannten Pflegeeinrichtung ausführbar. Auch Freunde, Nachbarn und Verwandte können sie übernehmen. Für die Beanspruchung ist keine gelernte Pflegekraft nötig.
Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege – was ist der Unterschied?
Für die Betreuung des Pflegebedürftigen kann in einem festgelegten zeitlichen Rahmen innerhalb eines Kalenderjahres sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege beantragt werden. Es herrschen jedoch jeweils andere Voraussetzungen:
- Verhinderungspflege ist erst dann möglich, wenn der Patient mindestens 6 Monate vorher von einer Pflegeperson in häuslichem Umfeld betreut wurde. Diese 6monatige private Pflege wird auch „Vorauspflege“ genannt.
- Diese 6monatige Frist gilt nicht bei der Beanspruchung der Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege ist mit Erhalt einer Pflegestufe möglich.
- Die Verhinderungspflege erfolgt im Gegensatz zur Kurzzeitpflege meistens ambulant.
Wie funktioniert die Beantragung?
- Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Das Antragsformular wird von den meisten Pflegeversicherungen online zum Download zur Verfügung gestellt.
- Am besten setzen Sie sich vor Antritt der Verhinderungspflege mit der Pflegekasse in Verbindung. Lassen Sie sich zu Länge und Umfang der Leistungen beraten.
- Grundsätzlich gilt aber: Eine Beantragung im Voraus ist nicht Pflicht.
Wo finden Sie weitere Informationen zu Anspruch und Beantragung?
- Über die Verhinderungspflege erfahren Sie weiteres bei Pflegestützpunkten
- Selbstverständlich berät Sie auch Ihre zuständige Krankenkasse zu allen aktuellen Möglichkeiten.
- Auch Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste sowie Krankenhäuser und Sozialdienste informieren Sie über ihren Anspruch und die Beantragung.
Gibt es auch andere Bezeichnungen für die Verhinderungspflege?
Für die Verhinderungspflege werden – ob in Prospekten, bei der Beratung oder einfach nur in der Umgangssprache – auch andere Begriffe verwendet, die jedoch dieselbe Leistung ansprechen. Unter anderem wird sie auch Pflegevertretung, Urlaubsvertretung oder Ersatzpflege genannt.
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