Beantragung eines Schwerbehindertenausweises

Beantragung eines Schwerbehindertenausweises

Beantragung eines Schwerbehindertenausweises

Alt und pflegebedürftig – Ist die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sinnvoll?

Sind Menschen alt und mitunter pflegebedürftig, ist die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sinnvoll. Ab einem Grad der Behinderung von 50% gilt ein Mensch als schwerbehindert und hat das Recht, einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten. Diesen muss er allerdings zuvor beim Versorgungsamt beantragen. Gilt der alte (und vielleicht pflegebedürftige) Mensch als schwerbehindert, hat er viele Rechte und Nachteilsausgleiche. In Deutschland gelten ca. 9 Prozent der Menschen als schwerbehindert, davon sind 74 Prozent älter als 55 Jahre.

Oftmals ist es aber nicht leicht, die „normalen“ typischen Alterserscheinungen von einer Schwerbehinderung zu unterscheiden, trotzdem lohnt sich ein Antrag.

Beantragung eines Schwerbehindertenausweises

Wie wird die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt?

Alte, pflegebedürftige Menschen bzw. Ihre Angehörigen sollten die Schwerbehinderteneigenschaft beim Versorgungsamt amtlich feststellen lassen. Es gibt die Möglichkeit, diesen Antrag auf der Homepage der Versorgungsämter herunterzuladen oder man spricht persönlich beim Versorgungsamt vor. Pflegende Angehörige bzw. Bezugspersonen können den betroffenen alten Menschen mit einer Vollmacht vertreten und für ihn das Antragsformular ausfüllen. Wenn die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises Schwierigkeiten bereitet, gibt es die Bürgerservicebüros der Versorgungsämter – hier können die pflegenden Angehörigen bzw. Bezugspersonen Hilfe beim Ausfüllen erhalten. Wichtig ist, vorhandene medizinische Dokumente (z.B. Arztbriefe, Kuren usw.) dem Antrag beizufügen. Die anschließende Wartezeit, bis über den Antrag entschieden wird (sog. Feststellungsverfahren) beträgt mindestens drei Monate. Im Normalfall wird über den Antrag ohne weitere persönliche Begutachtung (also nur auf Grundlage der vorliegenden Krankenunterlagen und Befundberichte) entschieden. Eine Untersuchung vor Ort wird nur in Ausnahmefällen (z.B. ärztliche Befunde reichen für die Klärung des Sachverhalts nicht aus) durch einen beauftragten Arzt oder ärztlichen Dienst durchgeführt. In gewissen Fällen (z.B. Verlauf nach Operation oder Krebserkrankung, die vielleicht wieder geheilt werden könnte) wird die Gültigkeit bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises befristet. In diesen Fällen setzt das Versorgungsamt eine Nachprüfung von Amts wegen vor, bei der dann wieder aktuelle ärztliche Befunde beigezogen werden. Darüber wird der betroffene alte, bzw. pflegebedürftige Mensch aber informiert und kann entsprechende Nachweise für eine Verbesserung oder Verschlechterung seiner Situation einreichen. Insgesamt wird der Schwerbehindertenausweis im Normalfall aber für längstens fünf Jahre ausgestellt, dann muss er wieder verlängert werden.

Welche Merkzeichen gibt es bei einem Schwerbehindertenausweis?

Neben dem Grad der Behinderung gibt es acht Merkzeichen:

  • Merkzeichen G: Dieses Zeichen steht für eine „erhebliche Gehbehinderung“. Sehr viele alte Menschen bekommen dieses Merkzeichen, weil sie infolge der Einschränkungen des Gehvermögens oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Gefahren Wegstrecken, die normalerweise noch zu Fuß bewältigbar sind, zurücklegen können.
  • Merkzeichen aG: Dieses Zeichen bedeutet „außergewöhnliche Gehbehinderung.“ Hier gibt es strenge Kriterien: Die betroffene Person darf nicht mehr in der Lage sein, trotz Anstrengung und Hilfsmittel 50 Meter Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen. Sind diese gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt, dann bekommt der alte bzw. pflegebedürftige Mensch im Allgemeinen dieses Merkzeichen.
  • Merkzeichen B: Wird das Merkzeichen B vergeben, dürfen Angehörige oder pflegende Bezugspersonen den schwerbehinderten Menschen (z.B. im öffentlichen Personenverkehr kostenfrei) begleiten. Der alte Mensch muss aber infolge seiner Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sein. Betroffen sind hier z.B. querschnittsgelähmte, blinde, hochgradig seh- oder hörbehinderte Menschen und noch weitere Arten von Behinderungen.
  • Merkzeichen H: Das Merkzeichen H ist für alte bzw. pflegebedürftige Menschen besonders relevant – es steht für Hilflosigkeit. Hilflos ist jemand, der bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Sicherung seiner persönlichen Existenz dauernd fremder Hilfe (z.B. durch pflegende Angehörige oder Bezugspersonen) bedarf. Hierunter fallen z. B. das An- und Auskleiden, Essen und Trinken, die Körperpflege und der Toilettengang. Die Hilfe kann auch in Form einer Überwachung oder Anleitung gegeben werden (was z.B. bei demenzkranken Menschen sehr oft der Fall ist).
  • Merkzeichen Gl: Dieses Merkzeichen bedeutet Gehörlosigkeit und steht Menschen zu, die einen völligen Gehörverlust erlitten haben bzw. an eine Taubheit grenzende Schwerhörigkeit leiden.
  • Merkzeichen RF: Bekommt der alte bzw. pflegebedürftige Mensch dieses Merkzeichen, erhält er eine Ermäßigung des Rundfunk- (und Fernseh-) Beitrages und der Telefongebühren.

Gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen Blinde und nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte (Grad der Sehbehinderung muss mind. 60 betragen), hörgeschädigte Gehörlose und schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 80.

  • Merkzeichen 1.KL: Dieses Merkzeichen wird sehr selten vergeben. Mit ihm kann man die 1. Wagenklasse der Bahn AG mit einem Fahrausweis der 2. Klasse benutzen. Es steht nur Schwerkriegsgeschädigten und Verfolgten des NS-Regimes (MdE mind. 70) zu.

Beantragung eines Schwerbehindertenausweises

Welche Rechte und Nachteilsausgleiche erwirbt man mit der erfolgreichen Beantragung eines Schwerbehindertenausweises?

Erhält man einen Schwerbehindertenausweis kann man von vielen Leistungen profitieren. Beispiele hierfür sind:

  • steuerliche Vergünstigungen
  • Rechte im Arbeits- und Berufsleben
  • Rechte im Schule und Studium
  • Nachteilsausgleiche in der Sozialversicherung
  • Nachteilsausgleiche bei der Lohn- und Einkommenssteuer
  • Preisnachlässe bei Freizeitangeboten (z.B. Sozialtarife)
  • Zahlreiche Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche rund ums Auto (z.B. Parken auf dem Behindertenparkplatz mit zusätzlichem blauen Ausweis, Ermäßigung Kfz-Steuer usw.)
  • Vergünstigungen bzw. kostenlose Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Vergünstigungen beim Thema Wohnen (z.B. Freibeträge und Zuschüsse)

 

Wie können Pflegekräfte aus Polen Schwerbehinderte und die Angehörigen unterstützen?

Pflegekräfte aus Polen können den geregelten Tagesablauf eines Schwerbehinderten sichern. Sie gehen auf das Verhalten des Patienten ein, geben ihm Zuwendung, Sicherheit und Geborgenheit. Wo die Familie alleine an ihre Grenzen kommt, stehen Pflegekräfte aus Polen mit Rat und Tat zur Seite. Zudem übernehmen Pflegekräfte aus Polen die häuslichen Arbeiten, stellen die Grundhygiene sicher, können den Fahrdienst zu Ärzten und Therapeuten übernehmen. Die Betreuung und Pflege durch Pflegekräfte aus Polen kann bei Bedarf eine 24-Stunden-Betreuung darstellen. Füllen Sie unseren Bedarfsanalyse aus und fordern Sie ein unverbindliches Angebot an.

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