Hilfe zur Pflege

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Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

Für die Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen müssen Angehörige oft viel Geld ausgeben. Häufig ist es so, dass die Leistungen der Pflegekasse diese Ausgaben nur unzureichend decken. In Altenheimen beispielsweise bezieht jeder dritte Bewohner sowohl Leistungen von der Pflegeversicherung als auch vom Sozialamt. Auch in der häuslichen Pflege durch Angehörige reicht das Geld oft nicht. Was gibt es also für Unterstützungsmöglichkeiten, wenn das eigene Ersparte oder Vermögen beschränkt ist?

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege wird immer dann gewährt, wenn die zuständige Pflegekasse die Kosten für die Pflege nicht oder nur unzureichend decken kann. Sie ist im SGB 12 zu finden. Betroffene Personen können sie beziehen, wenn sie pflegebedürftig sind, mit dem eigenen Einkommen die Pflege aber nicht bezahlen können. Man erhält Hilfe zur Pflege ebenfalls, wenn man nicht pflegebedürftig ist. Nicht Pflegebedürftig heißt, dass die betroffenen Personen zwar Unterstützung brauchen, diese aber unter der für die Vergabe der für die Pflegestufe I notwendigen 90 Minuten täglich liegt. Hilfe zur Pflege wird unter Umständen auch gewährt, wenn man zwar pflegende Unterstützung braucht, allerdings für einen Zeitraum von unter sechs Monaten.

Hilfen zur Pflege werden immer nachrangig gewährt. Zunächst bezahlt (bei Vorliegen einer Pflegestufe) die Pflegekasse die anfallenden Kosten. Wenn hier die zur Verfügung gestellten Beträge und das eigene Einkommen (bis zu einer bestimmten Freigrenze) des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, werden die unterhaltspflichtigen Angehörigen herangezogen. Erst, wenn diese nicht zahlen (können), muss das Sozialamt die Hilfe zur Pflege gewähren. Betroffene Personen können sich hier ausführlich vom Sozialamt selbst, bei einem Wohlfahrts-Verband oder anwaltlich beraten lassen.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Auch für die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist (nachrangig) das Sozialamt zuständig. Sie wird im Normalfall nur für eine kurze Zeit gewährt (z.B. während einer Krankheit usw.), kann unter Umständen aber länger bewilligt werden, wenn dadurch ermöglicht wird, dass die Betroffenen weiter im eigenen Haushalt (und nicht im Heim!) leben. Dies trifft häufig auf Senioren zu, die zwar nicht als pflegebedürftig gelten, aber trotzdem Hilfe im Haushalt brauchen und diese mit dem eigenen Einkommen und Vermögen nicht bezahlen können. Auch hier gibt es bestimmte Einkommensgrenzen für den Einsatz von eigenem Vermögen und Einkommen. Beratungen bieten das Sozialamt oder Wohlfahrtsverbände an.

Hilfe zur Pflege

Wo sind die Grenzen beim eigenen Vermögen?

Bei beiden Hilfen werden Vermögens- und Einkommensgrenzen angerechnet bzw. es gibt bestimmte Freigrenzen. Beim Vermögen ist es z.B. das eigene Haus oder die eigene Wohnung (wenn man selbst darin wohnhaft ist und es eine bestimmte Größenordnung nicht übersteigt). Es gibt noch andere Kriterien, die erst noch beachtet werden, bevor das Eigentum im schlimmsten Fall tatsächlich verkauft werden muss. Bei den Ersparnissen gilt eine Grenze von 2600 € für die betroffenen Menschen alleine (zusätzlich für jeden Ehe- oder Lebensgefährten 614 €). Eine größere Freigrenze gibt es bei Personen, die an Blindheit erkrankt sind oder Leistungen nach Pflegestufe III beziehen – als Partner kann man dann 1534 € behalten.

Beim Einkommen wird darauf geachtet, was bei den beantragenden Personen regelmäßig an Geldern hereinkommt (z.B. Rente, Zinsen, Einnahmen aus Vermietungen usw.). Davon zieht das Sozialamt z.B. Beiträge für Versicherungen, Steuern usw. ab. Hier gelten ebenso bestimmte Einkommens-Grenzen. Sie bestehen aus einem Grundbetrag von 764 €; einer Kaltmiete, die angemessen ist; einem Betrag von 268 € für den Ehe- oder Lebenspartner und je 268 € für Menschen, die im gleichen Haushalt leben und vom Pflegebedürftigen finanziell unterstützt werden. Beratungen hierzu bietet das Sozialamt an.

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